Unsere AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Stauber GmbH Metalltechnologie, Daimlerstraße 14, 74909 Meckesheim (HRB Mannheim HRB 33 6425)

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten nur für Verträge der Stauber GmbH Metalltechnologie („Stauber“) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).

1.2. Vorbehaltlich der Einbeziehung geänderter AGB von Stauber sind diese AGB auch zukünftigen Verträgen zwischen Stauber und dem Kunden über die Lieferung von Waren zu Grunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.

2. Ausschließlichkeit

Das Vertragsverhältnis zwischen Stauber und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies erkennt der Kunde spätestens mit Entgegennahme der Waren an. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Stauber ist nicht bereit, Aufträge auf der Grundlage abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auszuführen; dies gilt auch dann, wenn Stauber Leistungen ohne einen über diesen Vorbehalt hinausgehenden Hinweis erbringt.

3. Vertragserklärungen

3.1. Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, sind Angebote von Stauber freibleibend und stellen nur Aufforderungen an den Kunden dar, Stauber verbindli-che Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). Stauber ist berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Kunde an sein Vertragsangebot gebunden. Bestätigungen des Zugangs eines Angebots des Kunden stellen als solche noch keine Vertragsannahme durch Stauber dar.

3.2. Bei der Annahme von Bestellungen des Kunden setzt Stauber die Bonität des Kunden voraus und behält sich im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kun-den von der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Rech-nungsforderung abhängig zu machen. Im Übrigen gilt § 321 BGB (Unsicherheitseinrede).

3.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Stauber und dem Kunden getroffen werden, sind zu Nachweiszwecken schriftlich zu dokumentieren.

3.4. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung von Stauber vertrauen.

4. Selbstbelieferungsvorbehalt, Teilleistungen

4.1 Hat Stauber für verkaufte Ware ein kongruentes De-ckungsgeschäft getätigt und wird Stauber vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgemäß beliefert, steht Stauber innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der unzureichenden Selbstbelieferung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Stauber ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und dem Kunden im Falle des Rücktritts etwaige bereits erhaltende Gegenleistungen unverzüglich zurück zu erstatten.

4.2. Stauber ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kontrakten deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.

5. Termine

5.1. Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich ausdrücklich verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unsere Geschäftsräume oder unser Lager verlassen hat oder die Meldung über die Versandbereitschaft abgesandt worden ist. Die Ausführungsfristen verlängern sich ohne weitere Vereinbarung angemessen in Fällen höherer Gewalt oder bei Eintritt sonstiger von Stauber nicht zu vertreten-der Umstände, wie beispielsweise Arbeitskämpfen, bei Sabotage, Demonstration und Eingriffen Dritter sowie bei Verzögerung, die durch die öffentlichen Hand verursacht werden. Ein Vertreten müssen von Stauber nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil sie sich bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet. Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von einem Monat übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist.

5.2. Sofern der Kunde oder Stauber von Ereignissen nach 5.1 Kenntnis erhält, wird er den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren.

5.3. Eine auch unter Berücksichtigung voranstehender Regelungen verspätete Leistungserbringung durch Stauber berechtigt den Kunden erst nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.

5.4. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

6. Gefahrtragung, Lieferung

6.1. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware auf Rech-nung und Gefahr des Kunden versandt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte-rung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt Stauber vorbehalten.

6.2. Befolgt Stauber vom Kunden erteilte Versandvorschrif-ten, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit auf Kosten und Gefahr des Kunden.

7. Sollbeschaffenheit der Waren, Mengentoleranzen bei Sonderanfertigungen

7.1. Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ebenso wird für die Halt-barkeit oder Beschaffenheit des Liefergegenstandes keine Garantie durch Stauber übernommen. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, handelt es sich hierbei nicht um garantierte Eigenschaften. Auch beim Verkauf nach Muster gilt das Muster nur als Anschauungsstück, um den allgemeinen Charakter oder den Typ der Ware darzustellen. Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Eigenschaften des Musters nicht garantiert. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Informationen in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnische Hinweise werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht Vertragsinhalt. Alle Angaben, insbesondere zu Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte sowie die technische Be-ratung von Stauber erfolgt nach bestem Wissen, befreit den Kunden jedoch nicht davon, die Produkte von Stau-ber auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Dies gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.

7.2. Bei Sonderanfertigungen von Dreh- und Frästeilen ist Stauber berechtigt, 10 % mehr oder weniger als verein-bart zu liefern.

8. Rügeobliegenheit

8.1 Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden be-stimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Wie alle Halbfertigprodukte müssen die Metallprodukte vor der Weiterverarbeitung vom Käufer gemessen und auf Verwendbarkeit geprüft werden. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträglich Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Gewichtsabweichungen. An der Ware erkennbare Mängel können nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, andere Mängel nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

8.2. Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware oder veräußert er diese weiter, gilt dies in jedem Falle als Genehmigung.

9. Gewährleistung

9.1. Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschrän-ken bzw. nicht nur eine nicht unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware darstellen, leistet Stauber nach eigener freier Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erbracht wird. Für die Ersatzware leistet Stauber nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.

9.2. Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsan-sprüche beträgt zwölf Monate, soweit Stauber kein Vor-satz zur Last fällt und beginnt mit der Übergabe der Wa-re, bei Werkverträgen mit der Abnahme.

9.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Ware steht.

10. Haftung

10.1 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden soll – abgesehen von den Fällen des § 9 – weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen Stauber zuste-hende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

10.2 Stauber haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch dessen gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Stauber oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Stauber beruhen. Ebenso uneingeschränkt haftet Stauber bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls ein davon umfasster Mangel die Haftung von Stauber auslöst. Keine Beschränkung be-steht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).

10.3 Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die verbleibende Haftung von Stauber auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.4 Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Haftung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.

10.5 Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

10.6 Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2, § 635 Abs. 2 BGB) gilt dieser § 10 entsprechend.

10.7 Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung von Stauber wirkt auch für deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.8 Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzung für die Vertragserfüllung schaffen und die für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

10.9 Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Ände-rung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

11. Zahlungen, Mindermengenzuschlag, Preisanpassung

11.1. Die vereinbarten Preise gelten ab Meckesheim. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung sind in den Preisen nicht enthalten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

11.2. Der Mindestbestellwert beträgt 30,- Euro. Eine frachtfreie Lieferung innerhalb Deutschland erfolgt für Flachstahlprodukte (Katalogware) ab 250,- Euro (einmalig, bei Teillieferung erfolgt die Lieferung einmalig versandkostenfrei).

11.3. Stauber ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkos-ten, Versandspesen, Versicherungsprämien, Tariflöh-nen, Rohmaterialpreisen und sonstige Kostenerhöhun-gen, die nach Vertragsschluss ohne Vertreten müssen von Stauber eintreten, dem Kunden weiter zu belasten, wenn die Lieferung oder Leistung später als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt.

12. Zahlungsmodalitäten

12.1. Der Kunde hat die Zahlungsansprüche von Stauber sofort und ohne Abzug in Euro zu erfüllen.

12.2. Ein Leistungsverweigerungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden im Hinblick auf die von ihm geschul-dete Vergütung nur in Fällen unbestrittener oder rechts-kräftig festgestellter Gegenansprüche zu.

12.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden vom Unternehmer nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche hierbei anfallenden Spesen trägt der Kunde. Kursverluste, die bei Zahlung in ausländischer Währung entstehen, sind vom Käufer zu tragen.

13. Fälligkeitszins

Die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Beträge sind ab Fälligkeit auf das Jahr mit 5% zu verzinsen.

14. Zahlungsverzug

14.1. Der Käufer kommt – vorbehaltlich einer früheren Mah-nung – spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

14.2. Neben den gesetzlichen Rechten steht Stauber im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden die Befugnis zu, nach eigener Wahl weitere Lieferungen auch aus ande-ren Verträgen entweder zurückzubehalten oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbe-halt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Be-zahlung des Kaufpreises Eigentum von Stauber. Darüber hinaus behält sich Stauber das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen Forderungen („gegenwärtige Forderungen“) sowie aller weiteren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderun-gen aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen von Stauber gegen den Kunden („Gesamtforderung“) vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherungen an den Verkäufer ab.

15.2. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiter zu veräußern:

15.2.1. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für Stauber vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Stauber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kauf-sache zu an anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

15.2.2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Stauber nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, wird Stauber Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die nicht Stauber gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde auf Stauber anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

15.2.3. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rech-nungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Stauber nimmt die Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Stauber, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums von Stauber entspricht. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorran-giger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungs-gemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis auf Widerruf des Verkäufers zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis von Stauber, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Stauber verpflichtet sich jedoch, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Bereits zuvor kann Stauber jederzeit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

15.2.4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde Stauber unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Stauber die gerichtlichen und außergerichtli-chen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den Stauber entstandenen Ausfall.

15.2.5 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abge-tretenen Forderungen. 15.2.6 Stauber ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit deren Schätzwert über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt. Als Schätzwert gilt bei Forderungen deren Nominalwert, bei Sachen deren Einkaufspreis des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehaltware durch den Kunden die bei bloßem Miteigentum des Verkäufers ggf. anteiligen Herstellungskosten des Sicherungsgutes. 15.3. Stauber ist bei Verträgen, bei denen die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, auf dessen Grundlage die Vorbehaltsware geliefert worden ist, wenn der Käufer den Kaufpreis für die Vorbehaltsware nicht vertragsgemäß leistet und ihm fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist oder wenn der Kunde eine seiner Pflichten in Bezug auf die Vorbehaltsware verletzt. Gleiches gilt, wenn der Käufer eine andere Gesamtforderung (Nr. 15.1.) nicht vertragsgemäß erfüllt und ihm insoweit fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt worden ist, falls sich diese Forderung auf mehr als € 500,00 beläuft.

15.4. Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die verkaufte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere ähnliche Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so ist der Käufer verpflichtet, Stauber andere, adäquate Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Erfüllung hierfür etwa erforderlichen Formvorschriften mitzuwirken.

16. Kündigung

Bei einem Werkvertrag oder einem Vertrag, der die Lie-ferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (§ 651 BGB), kann der Kunde bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Stauber steht die vereinbarte Vergütung zu, Stauber hat sich jedoch anrechnen zu lassen, was Stauber infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft und des Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB). Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von Stauber zu vertreten ist, hat Stauber das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Preises zu verlangen, wobei dem Kunden und Stauber das Recht zusteht, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger bzw. höher als die Pauschale.

17. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Meckesheim.

18. Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Stauber und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.

19. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwi-schen Stauber und dem Käufer im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für Meckesheim zuständige Gericht oder nach Wahl von Stauber ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Käufers, sofern dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und kein Fall des § 40 ZPO vorliegt.

20. Salvatorische Klausel, Schriftform

20.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweisen unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

20.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen jeweils der Schriftform. Auch die Änderung des Schrift-formerfordernisses bedarf der Schriftform.

21. Gültigkeit

Diese AGB sind gültig ab dem 15. August 2012.